Entsprechenserklärung

Entsprechungserklärung der InVision Software AG gem. §161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex.


Aufsichtsrat und Vorstand der InVision Software AG haben die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Unternehmensleitung und -überwachung (Fassung vom 26. Mai 2010) diskutiert und festgestellt, in welchen Punkten Abweichungen zu den Verhaltensempfehlungen bestehen.

Demnach verabschiedeten Vorstand und Aufsichtsrat eine Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG, in der bestätigt wird, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

  • Aus Kostengründen sowie im Hinblick auf die Größe der Gesellschaft und vergleichsweise geringe Anzahl der im Streubesitz befindlichen Aktien ermöglicht die Gesellschaft es ihren Aktionären nicht entsprechend Ziffer 2.3.4 des Kodex, die Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmittel zu verfolgen.
  • Nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gehalten (Ziffer 3.8 Satz 5 des Kodex). Die Gesellschaft ist der Meinung, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Mehrwert der Information steht.
  • Die Vergütung des Vorstands sieht keine variablen Bestandteile vor (Ziffer 4.2.3 des Kodex). Die Gesellschaft geht davon aus, dass die hohe Beteiligung des Vorstands am Grundkapital der Gesellschaft einen hinreichenden Anreiz für die engagierte und verantwortungsvolle Führung der Geschäfte darstellt.
  • Für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde weder eine Altersgrenze noch eine Frauenquote festgelegt (Ziffern 5.1.2 und 5.4.1 des Kodex). Im Hinblick auf das Alter der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder besteht für eine Altersgrenze bisher keine Veranlassung. Die Gesellschaft bevorzugt bei der Besetzung von Organen die ausschließliche Orientierung am Unternehmenswohl gegenüber jeglichen Quoten.
  • Die Satzung der Gesellschaft sowie die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sehen die Möglichkeit zur Bildung von Ausschüssen durch den Aufsichtsrat vor (5.3 des Kodex). Im Hinblick auf die gegenwärtige Größe der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat gegenwärtig nur aus drei Mitgliedern, so dass eine Bildung von Ausschüssen keine Vereinfachung und Straffung der Arbeit des Aufsichtsrates bewirken würde.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben ihrer festen Vergütung keine erfolgsorientierte Vergütung (Ziffer 5.4.7 des Kodex). Vorstand und Aufsichtsrat sehen eine erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats als nicht sinnvoll an, da dies im Grundsatz seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft.